AGB´s

AGB vom Lichthaus Atelier, Anne Nitzsche Photography

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für alle Angebote und Verträge, die mit dem Lichthaus Atelier (im Folgenden Auftragnehmer) geschlossen werden. Alle Leistungen und Pflichten der Vertragspartner basieren auf diesen AGB. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Auftraggebers werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung anerkannt.

Diese AGB gelten für alle nachfolgenden Vereinbarungen und dauerhaften Verträge mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Änderungen dieser AGB werden wirksam, wenn sie dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden und der Auftraggeber nicht spätestens 4 Wochen nach der Mitteilung widerspricht.

2. Angebot, Auftragserteilung und Vertragsabschluß

Soweit nicht anders vereinbart, gelten Angebote des Auftragnehmers zwei Wochen. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der schriftlichen Bestätigung des Angebotes oder der Unterzeichnung des Vertrages durch den Auftraggeber zustande.

Der Auftragnehmer behält sich vor, die Leistungen ohne vorherige schriftliche Bestätigung anzubieten. Der Vertrag kommt in solchen Fällen durch die Annahme der Leistung unter Geltung dieser AGB zustande. Als Entgegennahme der vereinbarten Leistung gilt insbesondere die Entgegennahme eines Datenträgers, der Daten (Webseiten, Multimediaprodukte, Grafiken, Layouts, Fotos etc.) enthält. Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen Vereinbarung.

3. Termin

Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhaltung eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt ( z. Bsp. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers ( insbesondere die nicht rechtzeitige Mitwirkung) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigen den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen entstehen, führen nicht zum Verzug des Auftragnehmers. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Teile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

Kommt ein Aufnahmetermin aus Gründen nicht zustande, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, dann hat der Auftragnehmer das Recht, die Anzahlung als Ausfallhonorar einzubehalten oder ein angemessenes Ausfallhonorar in Höhe von bis zu 50 % der vereinbarten Gesamtsumme in Rechnung zu stellen. Kommt es Seitens des Auftraggebers in den letzten 14 Tagen vor dem Fototermin zu einer kurzfristigen absage, so behält sich der Auftragnehmer vor, eine Zahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtsumme zu berechnen.

4. Preise, Fälligkeiten

Soweit nicht anders vereinbart, hält sich der Auftragnehmer zwei Wochen an die Angebotspreise ab deren Datum gebunden. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet.

Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen den Auftragnehmer zur Korrektur auch bei bereits erstellten Rechnungen. Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro incl. 19% MwSt. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Soweit nicht anders vereinbart, sind Portokosten innerhalb Deutschlands in den angebotenen Preisen enthalten. Ab dem 15. Kilometer Fahrweg werden 0,50 Cent/km berechnet.

5. Fälligkeit

Rechnungen sind grundsätzlich bis 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, Vorkasse zu verlangen oder bei vereinbarter Teilzahlung Leistungen auszusetzen, wenn erkennbar ist, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist er nicht berechtigt, über die erbrachten Leistungen zu verfügen.

Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht innerhalb des Fälligkeitstermins nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bei noch nicht abgeschlossener Zahlung, einen Verzugszins in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages dem Auftraggeber gegenüber gelten zu machen.

6. Gestaltungsfreiheit, Mitwirkung der Auftraggeber

Im Rahmen des Auftrags besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit, soweit nicht anderes vereinbart wurde. Dem Auftraggeber ist die Bildsprache des Auftragnehmers bekannt (Fotografie hauptsächlich bei natürlichem Licht, Offenblende – d.h. nicht alle Bereiche auf dem Foto sind „scharf“, Fotos enthalten Körnungen und Rauschen, die Farben entsprechen nicht zu 100 % den tatsächlich gewesenen Farben, etc.) Wünscht der Auftraggeber während der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Bereitstellen von Informationen, Datenmaterial, sowie Hard- und Software, sowie Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordert.

Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien (Bild, Ton, Text) zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalem Format zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Rechte an den Materialien erhält. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

7. Korrektur, Abnahme

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zur Verfügung, soweit dies bei der Art der Leistung möglich ist. Im Übrigen wird dem Auftraggeber die Leistung in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht und eine Leistungsbestätigung übersandt. Durch schriftliche Bestätigung des Korrekturabzuges oder der Leistungsbestätigung erfolgt die Abnahme. Die Bestätigung soll innerhalb von zwei Wochen durch den Auftraggeber erfolgen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistungen den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Nach Eingang der Bestätigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die in dem Auftrag beschriebene Leistung in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen (z. Bsp. Übergabe eines Datenträgers, Übersendung der erforderlichen Daten).

8. Urheberrechte, Nutzungsrechte

Jeder an den Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

Alle Entwürfe und fertigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere urheberrechtliche Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu.

Die Entwürfe und fertigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung, Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über.

Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung (Homepage, Blog, Flyer etc.) zu verwenden.

Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard – und Softcopies) als Urheber genannt zu werden, insofern dies schriftlich vereinbart wurde. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren schaden geltend zu machen.

Werden Entwürfe erneut oder in großem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

9. Leistung als Referenzobjekt

Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf seiner Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Der Auftragnehmer darf ferner erbrachte Leistungen zu Demonstrationszwecken wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

10. Fremdleistungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Nehmen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers geschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für Fremdleistung.

11. Gewährleistung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Auftrag mit größter Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

Nach Übergabe der fertigen Arbeit wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf etwaige Mängel untersuchen und solche dem Auftragnehmer umgehend mitteilen, wie es sich aus § 377 HGB ergibt. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, stehen ihm Rechte hinsichtlich solcher Sachmängel, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären, nicht mehr zu.

Der Auftraggeber hat kein Recht, bestehende Mängel in einer Dienstleistung durch einen anderen Dienstanbieter beheben zu lassen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Das Recht zum Rücktritt und Schadenersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln unter den gesetzlichen Vorraussetzungen.

Ansprüche gemäß § 634 BGB wegen Sach- und Rechtsmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der fertigen Arbeiten.

12. Haftung

Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

Sollte auf Grund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.),  kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen,  kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.

Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays,Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oderder Beschädigung von Bilder ,Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen) entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.

Der Fotograf verwahrt die Lichtbildnisse sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach einem Monat seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Bilder beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

13. Bildnis- / Persönlichkeitsrecht

Personen, die auf Bildmaterial als Beiwerk erscheinen, haben keinerlei Anspruch auf Schadensersatz oder Honorierung, solange diese nur die Lebendigkeit der Gesamtdarstellung beiläufig erhöhen, nur bei Gelegenheit erschienen und nicht aus der Anonymität herausgehoben werden. Die anwesenden Personen werden vom Auftraggeber darüber informiert, dass sie evtl. auf Fotos dargestellt sind, die veröffentlich werden.

14. Sonstiges

Während eines Fototermins ist das Fotografieren durch Gäste des Auftraggebers oder Mitbewerber nicht gestattet.

Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. Bsp. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. Der Auftragnehmer ist jedoch stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies erwünscht ist.

Der Auftragnehmer haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für die Datenspeicherung verwendet der Auftragnehmer Disketten, DVD-R oder CD-R, die innerhalb der Garantie des Herstellers als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch die Übertragung der gelieferten Daten im Computer des Auftraggebers entstehen, leistet der Auftragnehmer keinen Ersatz.

Dem Auftraggeber wird empfohlen, selbst Sicherungskopien in geeigneter Form zu erstellen.

15. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

16. Schlussbestimmungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz des Auftragnehmers. Die Unwirksamkeit einer der bevorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

Durch die Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber meine Geschäftsbedingungen an.

Es gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.